Versicherungsbedingungen

Besondere Bedingungen zur Versicherung für Old- und Youngtimer (Fahrzeuge der Baujahre 1950 bis 2000)


Versicherer: Allianz Versicherungs-AG, Dieselstraße 6, 85774 Unterföhring

  • Versicherungsnehmer: Die NVZ Kolbenfresser GmbH i.G., Wiebestrasse 36-37, D-10553 Berlin
  • Versicherungsvertrag GFL 90/R001/0067276/810 („Flottenvertrag OttoChrom“)

Ergänzend zu diesen besonderen Bedingungen gelten die Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung von Nutz- und Flottenfahrzeugen AKB-NF FKRB 260/07.


Einbeziehung: Durch Buchungsabschluss bei berechtigten Fahrzeugen

Diese Bedingungen gelten für den gebuchten Zeitraum für diejenigen Fahrzeuge, die durch Hinweis im Mietvertrag, Zahlung der Prämie und Zahlungs-/Versicherungsbestätigung unter dem Flottenvertrag OttoChrom der Allianz Versicherung einbezogen wurden.


Geltungsbereich: Deutschland und direkt angrenzende Nachbarländer

Die Versicherung gilt für Deutschland und für die direkt angrenzenden Nachbarländer bzgl. der Kfz-Haftpflichtversicherung mit der Deckungssumme, die in dem jeweiligen Land gesetzlich vorgeschrieben ist, mindestens jedoch in Höhe der vertraglich vereinbarten Deckungssumme.


Versicherte Fahrzeuge:

  • alle zulassungspflichtigen, in Deutschland zugelassenen KFZ mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t die über das Portal der Die NVZ Kolbenfresser GmbH i.G. zwischen Privatpersonen vermietet werden, wenn das jeweilige Fahrzeug
    • auf den Vermieter zugelassen und dieser Eigentümer des Fahrzeugs ist, oder wenn dem Vermieter eine schriftliche Vollmacht des Eigentümers, Halters oder eines Leasinggebers zur Nutzung einschließlich Vermietung des Fahrzeugs vorliegt;
    • nicht gewerbsmäßig vermietet wird (z.B. als Selbstfahrervermietfahrzeug);
    • nicht mehr als 9 Sitzplätze (inkl. Fahrerplatz) hat;
    • in den Jahren 1950 - 2000 erstmalig zugelassen wurde;
    • der aktuelle Fahrzeugwert nicht 80.000 Euro übersteigt.

Versichert: Vermieter, Halter, Eigentümer

Vermieter, die als natürliche Personen ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, darüber hinaus der Halter und der Eigentümer des versicherten Fahrzeugs.


Versichert: Mieter und Zusatzfahrer 23 – 75 Jahre, min. 5 Jahre Führerschein

1. Mieter, die als natürliche Personen

  • seit mindestens fünf Jahren im Besitz einer Fahrerlaubnis sind, die sie in Deutschland zum Führen des gemieteten Fahrzeugs berechtigt. Weitere Voraussetzung ist, dass kein Fahrverbot besteht oder die Fahrerlaubnis nicht vorläufig entzogen ist.
  • das 23. Lebensjahr, und höchstens das 75. Lebensjahr vollendet haben. Der Vermieter kann in diesem Rahmen für sein Fahrzeug individuell eine höhere Führerscheindauer festlegen

2. Versichert sind ferner jeweils vom Mieter für die Mietzeit im Voraus benannte Fahrer, die die vorgenannten, für den Mieter geltenden Voraussetzungen erfüllen


Einschränkungen des Versicherungsschutzes

Kein Versicherungsschutz besteht

  • für Schäden, die durch den Vermieter/Halter oder Eigentümer des versicherten Fahrzeugs oder deren Familien- oder Haushaltsangehörigen als Mieter oder Fahrer des versicherten Fahrzeugs verursacht werden;
  • für Fahrzeuge mit mehr als 9 Plätzen einschließlich Fahrerplatz;
  • bei Verwendung von Fahrzeugen auf dem eingefriedeten, dem öffentlichen Verkehr nicht zugänglichen Gelände von Verkehrsflughäfen / Verkehrslandeplätzen.

Umfang des Versicherungsschutzes

1. Kfz-Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 100 Mio EUR pauschal – bei Personenschäden maximal 15 Mio. € je geschädigte Person

2. Kaskoversicherung: Teil- und Vollkaskoschutz

  • mit EUR 1000 Selbstbeteiligung
  • Die Höchstentschädigung beträgt je Fahrzeug und Schadenfall EUR 80.000

3. Schutzbrief (AutoPlus)

  • gemäß Teil A Baustein Autoschutzbrief der AKB-NF gilt in analoger Anwendung für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t gemäß Teil A Baustein Autoschutzbrief der AKB-NF gilt in analoger Anwendung für die hierunter versicherten Fahrzeuge.

Beginn und Ende des Versicherungsschutzes

1. Für die durch diesen Vertrag versicherten Fahrzeuge und Personen beginnt der Versicherungsschutz mit der Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter und endet mit der Rückgabe des Fahrzeugs an den Vermieter. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass sich das Fahrzeug während und nur in der gesamten über das OttoChrom Portal vereinbarten Mietzeit tatsächlich im unmittelbaren Besitz und in der Verfügungsgewalt des Mieters befunden hat.

2. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn sich das Fahrzeug wegen einer Panne oder nach einem Unfall mit Zustimmung des Vermieters in einer Werkstatt befindet, um die Fahrbereitschaft und/oder die Verkehrssicherheit wieder herstellen zu lassen. Dies gilt auch, wenn hierdurch mit Zustimmung des Vermieters die vereinbarte Mietzeit überschritten wird, Die Verlängerung der Mietzeit ist bei der Berechnung der Versicherungsprämie zu berücksichtigen.


Obliegenheiten

1. Vermieter und Mieter müssen die in den OttoChrom Bedingungen und dem OttoChrom Mustermietvertrag aufgestellten Regeln beachten.

2. Insbesondere ist der Vermieter verpflichtet,

  • für das im Portal OttoChrom angebotene Fahrzeug die eigene vorgeschriebene Kfz-Haftpflichtversicherung aufrechtzuerhalten.
  • dem Mieter das Fahrzeug in einem verkehrssicheren und funktionstüchtigen Zustand – insbesondere mit zeitlich ausreichend gültiger Hauptuntersuchungs-Plakette – zu überlassen.
  • Mängel am Fahrzeug jeweils zu Beginn und Ende der Vermietung im Übergabeprotokoll zu vermerken.
  • im Übergabeprotokoll folgende Daten einzutragen bzw. zu vervollständigen: Buchungsnummer, Name, Vorname, Adresse, Personalausweisnummer. Fahrzeugdaten (Hersteller, Typ, amtl. Kennzeichen), Tag und Zeit von Fahrtbeginn sowie von Fahrtende, Kilometerstand bei Fahrtbeginn und Fahrtende sowie die (Mobil-)Telefonnummer, das Übergabeprotokoll zu unterzeichnen und mindestens ein Jahr aufzubewahren.

3. Der Mieter insbesondere

  • darf das Fahrzeug keinem Dritten – nicht auf der Plattform OttoChrom registrierten und als weiteren Fahrer gebuchten Person – zum Gebrauch vor allem als Fahrer überlassen.
  • muss im Übergabeprotokoll folgende Daten eintragen bzw. vervollständigen. Buchungsnummer, Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Personalausweisnummer, Fahrzeugdaten (Hersteller, Typ, amtl. Kennzeichen), Tag und Zeit von Fahrtbeginn sowie von Fahrtende, Kilometerstand bei Fahrtbeginn und Fahrtende sowie die (Mobil-)Telefonnummer und das Übergabeprotokoll unterzeichnen.

4. Außerdem gelten die Pflichten und Obliegenheiten der dem Vertrage zugrundeliegenden AKB-NF FKRB 260/07.


Schadenregulierung

1. Obliegenheiten im Schadenfall: Nach Eintritt des Versicherungsfalles

  • ist OttoChrom der Schaden unverzüglich nach Buchungsende per Telefon (Nummern und Informationen siehe Übergabeprotokoll) anzuzeigen.
  • sind Vermieter und Mieter verpflichtet, dem Versicherer Auskunft über ihre Führerscheindaten (Einreichung Kopie der aktuellen Fahrerlaubnis) zu erteilen.
  • ist der Vermieter verpflichtet, dem Versicherer die Fahrzeugidentifikationsnummer des durch diesen Vertrag versicherten Fahrzeuges mitzuteilen.
  • ist der Vermieter verpflichtet, dem Versicherer den Erstversicherer einschließlich Versicherungsscheinnummer und Versicherungsumfang (Haftpflicht, Vollkasko incl. Selbstbeteiligung, Teilkasko inkl. Selbstbeteiligung, Differenzdeckung, Schutzbrief) zu nennen.
  • auf Anforderung das unterzeichnete Übergabeprotokoll auszuhändigen.

2. Haftpflichtschaden

  • Vorrangige Inanspruchnahme: Der Versicherer tritt im Rahmen der Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung aus diesem Vertrag vorrangig für die entstandenen Schäden ein. Tritt der Versicherer, bei dem der Vermieter für das Fahrzeug die Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat (Erstversicherer), aufgrund einer direkten Inanspruchnahme durch den Geschädigten (vgl. § 115 VVG) in Vorleistung, wird der Versicherer auf Antrag des Vermieters dem Erstversicherer die geleisteten Entschädigungszahlungen insoweit erstatten wie der Versicherer im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens auf Grundlage der AKB-NF dem Geschädigten zur Leistung verpflichtet gewesen wäre.

3. Kaskoschaden

  • Nach Eintritt eines Kaskoschadens ist dem Versicherer zu gestatten, vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten am ver- bzw. gemieteten Fahrzeug Untersuchungen über Ursache und Höhe des Schadens und den Umfang ihrer Leistungspflicht vorzunehmen und — soweit zumutbar —seinen Weisungen Folge zu leisten; die Kosten dafür tragt der Versicherer.

4. Der Umfang der Versicherungsleistungen nach einem Kaskoschaden richtet sich nach den AKB-NF, Baustein Kaskoversicherung, Abschnitt 1.5 mit folgenden Abweichungen:

  • Die Reparaturkosten werden zwischen dem Reparateur und dem Versicherer direkt abgerechnet.
  • Eine Abrechnung auf Gutachtenbasis (fiktive Abrechnung) ist ausgeschlossen.
  • Bei Bestehen mehrerer Verträge (Mehrfachversicherung) dürfen die gesamten Entschädigungsleistungen den jeweils eingetretenen Schaden nicht übersteigen.

Folgen von Obliegenheitsverletzungen

Wird vorsätzlich eine der vorgenannten Pflichten verletzt. besteht kein Versicherungsschutz. Wird die Pflicht grob fahrlässig verletzt, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Wird nachgewiesen, dass die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt wurde. bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Abweichend davon ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Pflichtverletzung weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für den Umfang seiner Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn die Pflicht arglistig verletzt wird.


Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Es gilt deutsches Recht. Als Gerichtsstand wird der Sitz des Versicherers vereinbart. § 215 Abs. 1 Satz 2 VVG bleibt unberührt.


Weitere Bedingungen: AKB

Ergänzend zu diesen besonderen Bedingungen gelten die Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung von Nutz- und Flottenfahrzeugen AKB-NF FKRB 260/07.

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